Wenn gegen Sie der Vorwurf strafbaren Handelns erhoben wird, sollten Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen in jedem Fall sofort anwaltlichen Rat und Beistand einholen.
Eine voreilige und nicht mit Ihrem Rechtsanwalt abgestimmte Äußerung gegenüber Polizeibeamten oder sonstigen Ermittlern ist selten von Vorteil für Sie, häufig aber nachteilig.
Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst sich für unschuldig halten. Als Laie können Sie in einer belastenden Vernehmungssituation nicht einschätzen, welche Wirkung Ihre Aussage haben wird.
Sie sind als beschuldigte Person niemals verpflichtet, gegenüber der Polizei auszusagen, auch nicht nach Erhalt einer Vorladung. Fragen Sie in diesem Fall zunächst Ihren Rechtsanwalt um Rat. Er klärt Sie auf, ob eine Aussage unbedenklich ist oder Sie zusätzlich belasten könnte.
Nur Ihr Verteidiger erhält Einsicht in die Ermittlungsakte und kann die gegen Sie vorliegenden Belastungsumstände überprüfen.
Wir verteidigen Sie innerhalb des Ermittlungsverfahrens mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung und erforderlichenfalls vor den Strafgerichten in der Hauptverhandlung.
Wenn Sie als Opfer einer Straftat verletzt oder sonst geschädigt worden sind, vertreten wir Sie als Nebenkläger im strafgerichtlichen Verfahren. Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz können in geeigneten Fällen schon im Strafverfahren gegen den Schädiger geltend gemacht und durchgesetzt werden (Adhäsionsverfahren). So ersparen Sie ein zusätzliches Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten.