Rechtsanwaltsgebühren

Wir leisten für Sie qualitativ hochwertige und anspruchsvolle Arbeit in einem professionellen Umfeld. Dafür benötigen wir ein angemessenes Honorar.

Wenn Sie eine fundierte Beratung und kompetente Vertretung erwarten, sollten Sie vermeintlichen Billig-Angeboten von Rechtsdienstleistern grundsätzlich misstrauen, die Sie am Ende nicht nur in finanzieller Hinsicht teuer zu stehen kommen können.

Wir besprechen mit Ihnen die in Ihrer Sache entstehenden Kosten. Transparenz ist für uns selbstverständlich. Ihre Fragen beantworten wir jederzeit gerne.

Grundsätzlich berechnen wir unser Honorar nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Dabei richtet sich die Vergütung in nahezu allen Rechtsfällen – mit Ausnahme der Tätigkeiten in Sozialrechtsangelegenheiten und in Strafsachen – nach dem sogenannten Gegenstandswert.

Wenn Sie ausschließlich beraten werden möchten, fehlt es an einer gesetzlichen Vorgabe zu den Anwaltsgebühren. In diesem Fall schließen wir mit Ihnen vor der Beratung eine individuelle und für beide Seiten akzeptable Vergütungsvereinbarung. Bis dahin bleibt der Kontakt mit uns für Sie unverbindlich.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernehmen wir für Sie die Einholung der Deckungszusage und die allgemeine Korrespondenz mit Ihrer Versicherung. Diese Serviceleistung ist für Sie kostenfrei.

Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten Ihres Rechtsanwalts und des Gerichts nicht aus eigenen Mitteln tragen können, kann das Gericht Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen bewilligen. Wir händigen Ihnen den hierfür notwendigen Erklärungsvordruck aus.

Wenn Sie lediglich eine Beratung und außergerichtliche Vertretung benötigen, kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfe-Gesetz beantragt werden. Hierzu lassen Sie sich vorab einen Beratungshilfe-Berechtigungsschein bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes ausstellen. Sie müssen dort lediglich Ihre Bedürftigkeit durch Vorlage Ihrer Einkommensnachweise glaubhaft machen. Bitte bringen Sie dann den Berechtigungsschein zum Beratungsgespräch mit.

Wenn Sie zuvor keinen Berechtigungsschein beschaffen konnten, kommt im Ausnahmefall auch nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht. Bitte legen Sie dann Ihren Einkommensnachweis im Gesprächstermin in unserer Kanzlei vor.

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir melden uns umgehend zurück.